Die Hochzeit gilt vielen als der schönste Tag im Leben. Doch was passiert, wenn dieser besondere Moment vom Fotografen nicht ausreichend dokumentiert wird? Ob das Hochzeitspaar Schmerzensgeld verlangen kann, mussten jetzt Gerichte entscheiden.
Im verhandelten Fall forderte ein Paar 2.000 Euro Schmerzensgeld vom beauftragten Fotografen, weil dieser bestimmte Ereignisse wie das Steigenlassen von Luftballons und Gruppenfotos bei der Hochzeit nicht ausreichend festgehalten hatte. Nach den Feierlichkeiten erhielten die Kläger auf einem USB-Stick lediglich 170 Fotos, was sie als unzureichend empfanden. Das Paar verklagte den Fotografen auf Entschädigung, da es sich durch das Fehlen dieser Fotos emotional belastet fühlte. Die Hochzeit sei nunmehr „für immer negativ behaftet“ und durch die Auseinandersetzung mit dem Beklagten „ein Leben lang überschattet“. Das Amtsgericht Köln wies die Klage jedoch ab. Es sei fraglich, ob das Fehlen bestimmter Fotos überhaupt eine Pflichtverletzung darstelle. Zudem sei keine tatsächliche psychische Beeinträchtigung nachgewiesen worden, die einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könnte. Das Hochzeitspaar klagte lediglich über Enttäuschung und Trauer, was jedoch keine ausreichende Grundlage für einen Anspruch auf Schmerzensgeld darstelle.
Das Landgericht Köln bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Kläger als unbegründet zurück. Es betonte, dass ein Schmerzensgeldanspruch nur dann in Betracht käme, wenn eine psychische Beeinträchtigung nachweisbar sei. Die Kläger hätten lediglich ihre Enttäuschung geäußert, ohne eine tatsächliche psychische Beeinträchtigung darzulegen. Am Ende zog das Paar seine Berufung zurück, nachdem das Landgericht die Klage als unbegründet betrachtet hatte (Landgericht Köln, Az. 13 S 36/22).
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