Ein Bewegungsmelder soll für Sicherheit sorgen – doch wenn er ständig anspringt und helles Licht ins Nachbarhaus fällt, wird die Außenbeleuchtung schnell zum Ärgernis. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München zeigt: Eine solche Störung müssen Anwohner nicht immer hinnehmen.
Ein Grundstückseigentümer hatte Lampen mit Bewegungsmelder installiert, die nachts gedimmt waren, bei Auslösung aber deutlich heller wurden. Das Licht fiel direkt in die Räume des Nachbarn. Dieser fühlte sich dadurch gestört und klagte – mit Erfolg. Das Gericht untersagte den Betrieb der Beleuchtung in der bisherigen Form zwischen 22 und 6 Uhr (Urteil vom 10. Februar 2026, Az. 173 C 9993/25). Auch Licht ist eine Immission, so die Entscheidung. Im verhandelten Fall war eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks gegeben, Das belegten vom Kläger vorgelegte Fotos. Nachbarn sind nicht automatisch verpflichtet, ihre Rollläden zu schließen oder blickdichte Vorhänge anzuschaffen, nur weil eine fremde Beleuchtung ungünstig ausgerichtet ist. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers rechtfertigt zwar eine ausreichende Beleuchtung, aber keine unnötig starke Ausleuchtung zulasten anderer Bewohner.
Unser Tipp: Bevor ein Streit eskaliert, lohnt sich meist ein Gespräch mit dem Nachbarn. Häufig lässt sich das Problem mit einfachen Maßnahmen lösen: Der Strahler kann anders ausgerichtet, die Helligkeit reduziert oder der Bewegungsmelder empfindlicher eingestellt werden. Auch eine kürzere Leuchtdauer oder eine Abschirmung kann helfen. Wer sich dauerhaft gestört fühlt, sollte die Lichtbelästigung dokumentieren und notieren, wann und wie häufig die Beleuchtung auftritt. Das Urteil aus München zeigt: Sicherheit am eigenen Grundstück ist wichtig, aber sie endet dort, wo die berechtigten Interessen der Nachbarn erheblich beeinträchtigt werden.

